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Die Satzung von Streitkultur e.V. |
Stand 01.07.2009§ 1 Name und Sitz- Der Verein führt den Namen Streitkultur e.V. und hat seinen Sitz in Tübingen.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 ZweckDer Verein fördert die Bildung der demokratischen Streitbarkeit. Er soll die rednerische Kompetenz zur Klärung und Entscheidung strittiger Fragen trainieren, Methoden von reglementierten, rhetorischen Streitgesprächen erproben, entwickeln und schulen. Der Schwerpunkt der Bildungsaktivitäten des Vereins liegt in der Vermittlung verbaler Kompetenzen zur Lösung und Entscheidung von Streitpunkten. Der Satzungszweck wird erreicht durch regelmäßiges Debattieren, die Entwicklung neuer Debattierformate. Er dient insbesondere der Entwicklung und Verbreitung des Formats der Offenen Parlamentarischen Debatte, der Tübinger Debatte und vergleichbarer Modelle kommunikativer Prüfung strittiger Fragen. § 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jeder Studierende an der Universität Tübingen, der die Ziele des § 2 unterstützt, hat Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
- Natürliche und juristische Personen können ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereines werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht ausgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins waren und ihren ersten Studienabschluss erreicht haben, oder sich nicht mehr aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, können ihre Mitgliedschaft auf Antrag gegenüber dem Vorstand auf Alumnus ändern. Alumni unterliegen einer gesonderten Beitragsordnung. Sie haben Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel Mehrheit eine Schirmherrschaft vergeben. Der Schirmherr ist von einer Beitragspflicht ausgenommen und hat kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel Mehrheit das Amt eines Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit vergeben. Der Ehrenvorsitz kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat weder Rechte noch Pflichten, die von jenen eines ordentlichen Mitglieds abweichen.
- Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
- Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder mit einem Beitrag im Rückstand sind und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7), die Regelkommission (§ 8), der Alumnivorstand (§9) und die Mitgliederversammlung (§ 10). § 6 Beiträge
Der Verein erhebt jährliche Geldbeiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. § 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter, einem Schatzmeister und höchstens zwei weiteren Personen. Ein Vorstandsmitglied, jedoch nicht der Vorsitzende, übernimmt die besondere Zuständigkeit für die Tübinger Debatte.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in allen Belangen des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Besteht der Vorstand aus vier Personen, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann eine Frage der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes.
- Die Stimme des Vorstandsmitglieds, welches die besondere Zuständigkeit für die Tübinger Debatte innehat, gibt bei Stimmengleichheit in Fragen, die ausschließlich die Tübinger Debatte betreffen, den Ausschlag.
§ 8 Regelkommission
Der Verein setzt für jedes Regelwerk unter seiner Obhut eine fünfköpfige Regelkommission ein. Die Mitglieder der verschiedenen Regelkommissionen können, müssen aber nicht personalidentisch sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die ursprünglichen Autoren des jeweiligen Formats haben Anrecht auf Mitgliedschaft in der entsprechenden Regelkommission. Falls sie von diesem Anrecht Gebrauch machen, verringert sich die Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kommissionsmitglieder entsprechend. Die Regelkommission betreut die Formate des Vereins und ergänzt oder verändert die jeweiligen Regelwerke und Kommentare, falls die Erfahrungen in der Anwendung dieser Formate dies notwendig machen. Entscheidungen über Regeländerungen benötigen eine Mehrheit von vier Stimmen und Entscheidungen über Kommentaränderungen benötigen eine Mehrheit von drei Stimmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt sich die jeweilige Regelkommission selbständig mit Dreiviertelmehrheit. Beschlussfassende Tagungen der Regelkommission müssen öffentlich stattfinden und drei Tage im Voraus angekündigt werden. § 9 Alumnivorstand
Der Verein bestimmt einen Alumnivorstand, dessen Aufgaben es sind, den Kontakt zwischen dem Verein und seinen Alumni zu pflegen und die Kontaktpflege zwischen den Alumni zu unterstützen sowie in Absprache mit dem Vorstand Wissenstransfer zu betreiben und insbesondere Trainingsveranstaltungen zu organisieren. Der Alumnivorstand hat keine Außen- oder Innenvertretungsmacht für den Verein. Der Alumnivorstand setzt sich zusammen aus a) dem scheidenden Vorsitzenden des Vereins; sollte es keinen scheidenden Vorsitzenden geben oder dieser nicht zur Verfügung stehen, dann wählt die Mitgliederversammlung eine Person aus dem Kreis der ehemaligen Vorstände b) einem Alumnus, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und c) einem weiteren Mitglied, dass ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Alumnivorstand hat das Recht einstimmig Mitgliederversammlung einzuberufen. § 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich, per E-Mail, Telefax oder Brief einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt:
- den Geschäftsbericht
- den Jahresabschluss
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Höhe der Beiträge
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
- bindende Weisungen an den Vorstand
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Nächste Debatte:
Am Mittwoch, 10.3.2010 um 20 Uhr im Herzog Ulrich (nahe des LTT) findet keine Debatte statt!
Streitkultur: Wer wir sind und was wir tun
Eine Kurze Bildschirmpräsentation über den Verein, die Mitglieder und Aktivitäten
Rhetorik im Studium
Tipps eines Debattanten für einen gelungenen Vortrag
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