
Präambel
Ziel
der DEBATTE ist es, öffentliche Streitkultur zu fördern und
zu pflegen. Die Debatten bieten ein Forum, zu lernen, Gegensätze
in zivilisierter Form und sportlichem Geist auszutragen. Anders als bei
wissenschaftlichen Diskussionen wird dabei nicht der Anspruch erhoben,
Wahrheit zu finden; vielmehr geht es darum, unter den Alltagsbedingungen
unvollständiger Information und endlicher Zeit kontroverse Positionen
einer Entscheidung zuzuführen. Interessierten Personen wird Gelegenheit
gegeben, sich als Redner und Publikum, ohne auf persönlichen weltanschaulichen
Überzeugungen beharren zu müssen, in der Form des öffentlichen
Streitgespräches zu üben.
Der Ablauf der einzelnen
Debatten - im folgenden: Sitzungen - richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
I. Sitzungen, Tagesordnung, Rednermeldung, Einladung
§ 1
Die Sitzungen sind
öffentlich. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden sie jeweils
um 20 h c.t. am letzten Donnerstag im Semestermonat statt.
§ 2
(1) Die Tagesordnung
ist jeweils auf die Aussprache über ein Thema und die zugehörige
Abstimmung beschränkt.
(2) Anträge zur Tagesordnung können nur Themenvorschläge
sein.
§ 3
Die Themenvorschläge
werden in einer öffentlichen Vorbesprechung eingebracht und abgestimmt.
Antrags- und stimmberechtigt sind dabei alle Anwesenden; einfache Mehrheit
entscheidet.
§ 4
Das Thema ist in Form
einer Frage zu formulieren, die sich mit ‚Ja' oder ‚Nein' beantworten
läßt. Sie ist so zu formulieren, daß gefragt wird, ob
Zustimmung erteilt wird oder nicht. Empirische und technische Fragestellungen
sind nicht zugelassen.
§ 5
Sofern nichts anderes
bestimmt ist, fällt der Termin der Vorbesprechung jeweils auf den
Montagabend der Woche vor dem Sitzungstermin.
§ 6
Personen, die in der
Sitzung als Redner am Pult auftreten möchten, melden sich in der
Vorbesprechung oder nachfolgend bis zu Beginn der Sitzung.
§ 7
Die Zahl der Redner
am Pult beträgt insgesamt mindestens zwei, höchstens sechs.
Pro und Contra sind der Zahl nach gleich zu besetzen.
II.
Leitung und Ablauf der Sitzung
§
8
(1) Das Sitzungspräsidium
besteht aus Präsident und - falls erforderlich - einem Schriftführer.
Während der Sitzung können diejenigen Personen, die die Aufgaben
des Präsidiums wahrnehmen, ihre Funktionen untereinander tauschen.
(2) Zur Zählung der Stimmen kann der Präsident Sitzungsteilnehmer,
die nicht Redner sind, in das Präsidium aufnehmen. Ihr Aufgabenkreis
bleibt auf die Zählung der Stimmen beschränkt.
§ 9
(1) Der Präsident
eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Der Schriftführer führt die Redeliste und wacht über
die Einhaltung der für die Sitzungsteilnehmer vorgesehenen Redezeit.
§ 10
(1) Zu Beginn der
Sitzung stellt der Präsident das Präsidium vor.
(2) Anschließend stellt der Präsident das Thema der Sitzung
zur geheimen Abstimmung. Abgestimmt wird ausschließlich mit den
dazu ausgegebenen Stimmzetteln. Nach der Stimmabgabe werden die Stimmzettel
in einem geschlossenen Umschlag oder einer Urne aufbewahrt.
(3) Stimmberechtigt sind alle Sitzungsteilnehmer mit Ausnahme des Präsidiums
und der Redner am Pult.
§ 11
(1) Nach Beendigung
der geheimen Abstimmung eröffnet der Präsident die Aussprache.
(2) Die Aussprache dauert höchstens fünfundsiebzig Minuten.
§ 12
(1) Ein Sitzungsteilnehmer
darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat.
(2) Sitzungsteilnehmer, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei
dem Präsidiumsmitglied, das die Rednerliste führt, durch Handzeichen
zu Wort zu melden. Sie erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort,
wobei sie sich bei ihrer ersten Äußerung namentlich vorstellen.
(3) In jedem Falle erhalten zunächst die Redner am Pult das Wort.
Im Zweifel sollen sich pro und contra dabei abwechseln. Es beginnt die
Seite, die eine Veränderung des bestehenden Zustands wünscht.
(4) Dem Präsidium sind Äußerungen zur Sache nicht gestattet.
§ 13
Die Redner sprechen
grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen
benutzen.
§ 14
Die Redner und Sitzungsteilnehmer
sprechen jeweils stehend von ihren Plätzen aus.
§ 15
(1) In der Aussprache
darf der einzelne Redner am Pult ohne Unterbrechung nicht länger
als zwei Minuten, bei Eröffnungs- und Schlußvortrag nicht länger
als jeweils drei Minuten sprechen. Zwischenrufe von Seiten anderer Sitzungsteilnehmer
gelten nicht als Unterbrechung.
(2) Die Redezeit der Redner am Pult kann unabhängig von der Dauer
der einzelnen Beiträge auf jeweils zwanzig Minuten beschränkt
werden.
§ 16
(1) Sitzungsteilnehmer,
die nicht Redner am Pult sind, dürfen ohne Unterbrechung nicht länger
als eine Minute sprechen. Zwischenrufe von Seiten anderer Sitzungsteilnehmer
gelten nicht als Unterbrechung.
(2) Die Anzahl der Wortmeldungen jedes Sitzungsteilnehmers, der nicht
Redner am Pult ist, kann auf maximal fünf begrenzt werden.
(3) Überschreitet ein Sitzungsteilnehmer seine Redezeit, so soll
ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§ 17
(1) Der Präsident
kann Sitzungsteilnehmer, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur
Sache verweisen.
(2) Der Präsident kann Sitzungsteilnehmer, wenn sie die Ordnung verletzen,
mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß
hierzu dürfen von den nachfolgenden Sitzungsteilnehmern nicht behandelt
werden.
(3) Ist ein Sitzungsteilnehmer während der Aussprache dreimal zur
Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen
eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so
muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in
derselben Aussprache nicht wieder erteilen.
§ 18
(1) Bei grober Verletzung
der Ordnung kann der Präsident einen Sitzungsteilnehmer auch ohne
daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung
aus dem Saal verweisen.
(2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 19
Wenn in der Sitzung
störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Aussprache oder der
Abstimmung in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf unbestimmte
Zeit unterbrechen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt
er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur
Fortsetzung beruft der Präsident ein.
§ 20
(1) Der Präsident
schließt die Rednerliste rechtzeitig vor Ende der Aussprachezeit.
Die Rednerliste wird schon früher geschlossen, wenn sie erschöpft
ist und sich niemand mehr zum Wort meldet.
(2) Die Schlußvorträge der Redner am Pult beenden die Aussprache.
Dabei sollen sich pro und contra abwechseln. Es beginnt die Seite, die
eine Veränderung des bestehenden Zustandes wünscht. Anschließend
erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.
§ 21
(1) Hat der Präsident
die Aussprache geschlossen, stellt er die debattierte Frage zur offenen
Abstimmung.
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Sitzungsteilnehmer mit Ausnahme des
Präsidiums und der Redner am Pult.
(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Beendigung der Zählung
der Stimmen gibt der Präsident ein Zeichen.
(4) Einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit verneint die Frage.
§ 22
(1) Zuerst gibt der
Präsident das Ergebnis der Schlußabstimmung bekannt.
(2) Anschließend werden die Stimmen der geheimen Abstimmung öffentlich
ausgezählt.
§ 23
Nach Bekanntgabe der
Abstimmungsergebnisse und der genauen Termine der nächsten Sitzung
und ihrer Vorbesprechung erklärt der Präsident die Sitzung für
geschlossen.
Tübingen, den 26.04.2001. (Erstfassung vom 01.12.1991)
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